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   BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17   

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https://dejure.org/2019,35676
BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17 (https://dejure.org/2019,35676)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2019 - V ZB 144/17 (https://dejure.org/2019,35676)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2019 - V ZB 144/17 (https://dejure.org/2019,35676)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 425 Abs. 3 FamFG, § 424, § 426 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 84 FamFG, Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung einer Sicherungshaft; Unterlassene Ladung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zu dessen persönlicher Anhörung; Inhaftierung wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise

  • rewis.io

    Ladung eines Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren wegen Verlängerung der Sicherungshaft

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 425 Abs. 3, FamFG § 424, FamFG § 426, AufenthG § 106 Abs. 2 S. 2, GG Art. 20 Abs. 3
    Abschiebungshaft, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt, Verlängerungsantrag, Haftverlängerung, Anhörung, faires Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 420 ; FamFG § 425 Abs. 3
    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung einer Sicherungshaft; Unterlassene Ladung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zu dessen persönlicher Anhörung; Inhaftierung wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise

  • datenbank.nwb.de

    Ladung eines Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren wegen Verlängerung der Sicherungshaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassene Ladung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zu dessen persönlicher Anhörung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 39/19

    Zurückschiebungshaftsache: Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten auf Teilnahme

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 10, vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 4, vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8, vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 u. 20 mwN und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 4).

    Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 5, vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7 und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f.).

    Anders liegt es, wenn dem Haftrichter bekannt ist, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde; dann muss er den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen (dazu: Senat, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f.).

    Es hatte deshalb keinen Anlass, den Betroffenen danach zu fragen, ob er durch diesen Rechtsanwalt auch im Verlängerungsverfahren vertreten werden wolle und diesem die Teilnahme an der persönlichen Anhörung zu ermöglichen (vgl. zu dieser Konstellation: Senat, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 5, vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7 und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f.).

    Hieraus folgt nicht zwingend eine Bestellung auch für das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).

    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13 und vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).

  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 140/15

    Abschiebungshaftsache: Konkludenter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 10, vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 4, vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8, vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 u. 20 mwN und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 4).

    Deshalb muss das Gericht in einem solchen Fall durch seine Verfahrensgestaltung sicherstellen, dass der Betroffene mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und klären kann, ob der Rechtsanwalt eine Teilnahme an der Anhörung ermöglichen oder einen Vertreter damit beauftragen wird; ggf. ist ein neuer Anhörungstermin zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, NVwZ 2016, 1430 Rn. 6 und vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5).

  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 89/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Gerichtliche Vereitelung der

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 5, vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7 und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f.).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    a) Das Amtsgericht muss einen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zum Anhörungstermin nur laden und ihn über die Ladung des Betroffenen zu diesem Termin nur unterrichten, wenn der Bevollmächtigte sich in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde bestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154 Rn. 18, insoweit nicht in BGHZ 184, 323 abgedruckt).
  • BGH, 01.12.2011 - V ZB 73/11

    Abschiebungshaftverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Denn dabei handelt es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht bzw. einer anderen Behörde geführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 10).
  • BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13 und vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZA 2/10

    Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 10, vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 4, vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8, vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 u. 20 mwN und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 4).
  • OLG München, 25.10.2007 - 34 Wx 125/07

    D (A), Abschiebungshaft, Verlängerung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit,

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Denn das mit dem Verlängerungsantrag befasste Amtsgericht ist weder von dem Verfahrensbevollmächtigten noch, was ausreichen kann (OLG Celle, InfAuslR 1999, 462; OLG München, OLGR 2008, 144, 145; OLG Rostock, OLGR 2006, 502, 504), von anderer Seite darüber unterrichtet worden, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Haftanordnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
  • OLG Rostock, 27.03.2006 - 3 W 16/06

    Weitere Beschwerde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17
    Denn das mit dem Verlängerungsantrag befasste Amtsgericht ist weder von dem Verfahrensbevollmächtigten noch, was ausreichen kann (OLG Celle, InfAuslR 1999, 462; OLG München, OLGR 2008, 144, 145; OLG Rostock, OLGR 2006, 502, 504), von anderer Seite darüber unterrichtet worden, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Haftanordnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
  • BGH, 31.01.2012 - V ZB 117/11

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens

  • BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14

    Setzen eines Rechtsanwalts eines Betroffenen in Kenntnis von dem Anhörungstermin

  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 69/18

    Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des

  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 59/16
  • BGH, 16.01.2024 - XIII ZB 46/20
    Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt anzuwenden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 7).

    bb) Das Amtsgericht muss einen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zum Anhörungstermin aber nur laden und ihn über die Ladung des Betroffenen zu diesem Termin nur unterrichten, wenn der Bevollmächtigte sich in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde bestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154 Rn. 18; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9).

    Hieraus folgt nicht zwingend eine Bestellung auch für das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 10).

    cc) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass das über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft entscheidende Amtsgericht nicht verpflichtet ist, von Amts wegen zu prüfen, ob sich für den Betroffenen im Verfahren über die vorangegangene Haftanordnung bei einem anderen Amtsgericht ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 12).

    Anders liegt es, wenn dem Haftrichter bekannt wird, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde; dann muss er den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f. und V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 12).

  • BGH, 30.01.2024 - XIII ZB 4/22
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Haftgericht einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin jedoch nur laden und ihn über die Ladung des Betroffenen zu diesem Termin nur unterrichten, wenn der Bevollmächtigte sich in diesem Verfahren bestellt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154 Rn. 18; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 70/21, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 10).

    Eine solche Bestellung oder Mitteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder entbehrlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffenen in einem dem Haftantragsverfahren vorhergehenden ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren vertreten hat (BGH, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 10), noch - in einem Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Haft -, wenn der Rechtsanwalt bereits Beschwerde gegen eine vorangegangene Anordnung von Sicherungshaft eingelegt hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, InfAuslR 2019, 454 Rn. 7 f.; BGH, InfAuslR 2020, 30 Rn. 12).

    Denn in beiden Konstellationen handelt es sich jeweils um eigenständige Verfahren mit der Folge, dass aus einer Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten im einen Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7; BGH, InfAuslR 2020, 30 Rn. 10).

    c) Das über einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft entscheidende Amtsgericht ist auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich in einem vorangegangenen Verfahren für den Betroffenen ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat (für ein dem Verfahren über einen Haftverlängerungsantrag vorangegangenes Verfahren über die Haftanordnung: BGH, InfAuslR 2019, 454 Rn. 7 f.; InfAuslR 2020, 30 Rn. 12).

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 14/20

    Einstweilige Anordnung zum Zwecke der Inhaftnahme einer irakischen

    Dabei handelt es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht geführt wird, so dass sich die Vollmacht auf das Freiheitsentziehungsverfahren nicht erstreckt, § 11 Satz 5 FamFG, §§ 81, 82 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, InfAuslR 2012, 98 Rn. 10; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9 mwN).

    Es wäre Aufgabe der Betroffenen und ihr auch zumutbar gewesen, das Gericht auf seine ausdrückliche Frage über eine etwaige Mandatierung von Rechtsanwalt A. zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/14, InfAuslR 2020, 30 Rn. 14).

    Dass der für die Betroffene im Asylverfahren tätige Rechtsanwalt A. auch in dem nachfolgenden Freiheitsentziehungsverfahren mandatiert war, lag - anders als bei den in einem besonders engen Zusammenhang stehenden Verfahren über die Anordnung und die Verlängerung einer Haft (dazu vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, InfAuslR 2019, 454 Rn. 6 und - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 12) - nicht so nahe, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens über die allgemeine Belehrung hinaus geboten hätte, die Betroffene ausdrücklich danach zu fragen, ob sie von Rechtsanwalt A. vertreten werde.

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 39/19

    Vertretung eines Betroffenen auch im Verfahren über die Haftverlängerung durch

    Es handelt sich bei der Haftanordnung und der Haftverlängerung um zwei unterschiedliche Verfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7 und vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, z. Veröff. best.).

    Der zur Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Sicherungshaft berufene Haftrichter ist zwar nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich in dem Verfahren über die vorangegangene Haftanordnung ein Rechtsanwalt bestellt hat (Senat, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, z. Veröff. best.).

  • BGH, 05.04.2022 - XIII ZB 22/21

    Abschiebungshaftsache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz fehlender

    Dabei handelt es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht geführt wird, so dass sich die Vollmacht auf das Freiheitsentziehungsverfahren nicht erstreckt, § 11 Satz 5 FamFG, §§ 81, 82 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, InfAuslR 2012, 98 Rn. 10; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 117/19

    Rechtsbeschwerde eines srilankischen Staatsangehörigen wegen der Verletzung

    Da es sich bei der Haftanordnung und der Haftverlängerung um zwei unterschiedliche Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7, vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 11 und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, InfAuslR 2020, 112 Rn. 6), musste das Amtsgericht gleichwohl nicht zwingend davon ausgehen, dass der Betroffene auch in dem Verfahren über die Haftverlängerung durch diese Rechtsanwälte vertreten werden würde.
  • LG Köln, 05.01.2022 - 39 T 99/21
    Der Richter muss einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin nur laden, wenn der Bevollmächtigte sich gerade in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der Behörde bestellt hat (BGH Beschl. v. 22.8.2019 - V ZB 144/17, BeckRS 2019, 25979 Rn. 13; Grotkopp Abschiebungshaft, Rn. 488).
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